Kanzlei Broocks Hamburg
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Erbfall

Nach dem Erbfall

Als Anwalt stehe ich Ihnen besonders in Streitigkeiten oder Unklarheiten nach Eintritt eines Erbfalles zur Seite. Häufig geht es dabei um Fragen wie folgende:

  1. Klärung der Erbfolge: Mit dem Tod treten die Erben in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Im Falle eines Erbfalls ist zunächst die Erbfolge zu klären. Oftmals ist den Beteiligten nicht bewusst, dass sie Erben sind oder unerwartete Miterben vorhanden sind. 
  1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:

Ich stehe Ihnen bei sämtlichen Schritten im Zusammenhang mit dem Erbfall zur Seite:

Ich unterstütze Sie aktiv bei der Beschaffung von Informationen über den Nachlass, insbesondere während der laufenden Ausschlagungsfrist ohne Erbannahme. Dabei berate ich Sie ausführlich darüber, welche Auskunftsansprüche Ihnen vor der Erbannahme zustehen. Die Überprüfung des Beginns der Ausschlagungsfrist gehört ebenso zu meinen Leistungen, da dieser unter anderem vom Vorliegen eines Testaments abhängt.

Gemeinsam mit Ihnen wäge ich sorgfältig ab, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen sollten. Nach einer möglichen Erbannahme stehe ich Ihnen weiterhin beratend zur Seite und unterstütze Sie bei der Nachlasssicherung sowie der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.

Ich informiere Sie über die Kosten der Erbausschlagung und erläutere, wo und in welcher Form Sie die Ausschlagung erklären müssen. Desweiteren kläre ich Sie darüber auf, wann eine Ausschlagung trotz fehlender gesetzlicher Pflicht dennoch begründet sein könnte. Bei Bedarf berate ich, ob die Ausschlagung vorerst nur auf die Stellung als gewillkürter Erbe beschränkt werden sollte.

Ich erläutere Ihnen die möglichen Folgen einer Erbausschlagung, insbesondere wer dann Erbe wird. Außerdem prüfe ich, ob Sie auch für minderjährige Kinder die Ausschlagung miterklären können und sollten. Dabei kläre ich unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung des Familiengerichts für die Ausschlagung von minderjährigen Kindern erforderlich ist.

Falls erforderlich, prüfe ich die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausschlagung, etwa wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist. Hierbei erkläre ich Ihnen die Frist für eine Anfechtung der Ausschlagung.

  1. Inhalt, Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten: Bei privatschriftlichen Testamenten prüfe ich, welche rechtlichen Anordnungen der Erblasser im Einzelnen getroffen hat. Falls unklar ist, ob Sie Erbe oder Vermächtnisnehmer sind oder ob eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde, kläre ich dies für Sie. Auch gibt es oft Streit darüber, ob Testamente überhaupt wirksam sind. Hierbei kläre ich, ob der Erblasser geschäftsunfähig war oder ein Testament dieses Inhalts gar nicht verfassen wollte.

 

  1. Pflichtteil: Wenn nahe Verwandte durch Testament enterbt wurden, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch in Geld zu. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Pflichtteilsquote und dem Vermögen des Erblassers. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie zunächst Auskunftsansprüche, um Ihren Anspruch zu berechnen. Der Erbe muss Auskünfte erteilen über das Vermögen (Aktiva) und die Schulden (Passiva) zum Zeitpunkt des Erbfalles sowie über Lebensversicherungen und Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Dies ist wichtig, da dadurch Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen können.

Gern kläre ich Sie auf, wem ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Dabei ermittele ich, wie hoch der Pflichtteil ist und zeige auf, ab wann der Pflichtteilsanspruch zu verzinsen ist. Zudem erteile ich Rat, wie dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wirksam entzogen werden kann. Bei Bedarf prüfe ich, ob ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt und ob sich der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhaltene Schenkungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Die Ermittlung und Berechnung von Pflichtteilsansprüchen sind kompliziert. Aus diesem Grund sollte stets ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden. Ich vertrete Sie als Pflichtteilsberechtigten oder als Erben bei der Ermittlung, Berechnung und Geltendmachung bzw. Abwehr der Ansprüche.

  1. Erbengemeinschaften: Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als Erben eingesetzt sind. Diese "Gemeinschaft" bildet sich somit nicht aus freiem Willen, sondern wird durch Gesetz begründet. Leider sind damit oft zahlreiche Probleme verbunden.

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, darf die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses grundsätzlich nur gemeinschaftlich erfolgen. Dies kann schwierig werden, wenn die Miterben unterschiedliche Vorstellungen haben oder ein Miterbe "mauert". Ich berate Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten und versuche gemeinsam mit Ihnen eine pragmatische Lösung zu finden. Wenn einvernehmliche Lösungen nicht erreicht werden können, setze ich die anwaltlichen Instrumente ein, um Ihre Interessen durchzusetzen.

  1. Nachlassschulden: Ist unsicher, ob ein Nachlass überschuldet ist, besteht oft die Furcht, dass das Eigenvermögen für Schulden des Erblassers haften könnte. Die Erbausschlagung ist eine sichere Lösung, jedoch nicht die einzige Möglichkeit. Durch verschiedene gesetzliche Instrumente kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt und eine fundierte Prüfung des Nachlasses ermöglicht werden.